Erste Hilfe
Wie ist die Erste Hilfe in kleinen & mittelständischen Betrieben geregelt?
Bezüglich der Ersten Hilfe sind die Pflichten und Rechte ganz klar gesetzlich vorgeschrieben. Jeder ist gemäß §323c Strafgesetzbuch dazu verpflichtet Erste Hilfe zu leisten, außer der Helfer würde sich selbst dabei in Gefahr begeben.
Speziell für Ihren Betrieb bedeutet dies, dass Sie als Arbeitsgeber unbedingt gewährleisten müssen, dass Erste Hilfe von Ihren Mitarbeitern ausgeführt werden kann. Dies ist in der DGUV Vorschrift 1 explizit festgelegt. Der Arbeitgeber muss personelle, materielle und organisatorische Vorarbeit leisten, um Erste Hilfe möglich zu machen. Verbandskästen und Verbandsmaterial müssen zur Verfügung stehen, gekennzeichnet sein und die Mitarbeiter müssen informiert werden, was sie im Notfall zu tun haben. Dies kann über einen Erste-Hilfe-Plan geschehen oder mittels einer Unterweisung.
Bereits ab einem Mitarbeiter gilt es, diese Pflicht zu beachten. Ab zwei Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber einen Ersthelfer ausbilden lassen, dessen Lehrgang von den Unfallversicherungsträgern getragen wird. Hier können Sie sich u.a. an den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) oder an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) wenden, welche betriebliche Ersthelfer ausbilden dürfen.